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2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung
einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
vom 23.03.2015

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 27), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 04.04.2013 (GVOBI, Schleswig-Holstein, S. 143), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 23.05.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.06.2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2009 (Lübecker Stadtzeitung vom 09.06.2009), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.02.2014 wie folgt

geändert:

 

1. § 5 Abs. 2 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

 

   (2) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne

       

        a) des § 4 (1) a mit manipulationssicherem Zählwerk 18 % der elektronisch gezählten

             Bruttokasse im Quartal,

 

 

2. Inkrafttreten:

 

    Diese Satzung tritt mit dem Ende des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 23.03.2015

 

 

Bernd Saxe

Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    31.03.2015