Freitag, 26.04.2024 4° C

S A T Z U N G der Hansestadt Lübeck über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Neue Mitte Moisling“

S A T Z U N G

der Hansestadt Lübeck über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

„Neue Mitte Moisling“

vom 28.04.2015

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. 12. 2014 (GVOBl. Schl.-H. S.473) und des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2015 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

 

(1)          In dem in Abs. 2 und 3 näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses
               Gebiet soll durch städtebauliche  Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und neu gestaltet
               werden. Das insgesamt ca. 12,8. ha umfassende Gebiet wird hiermit als  Sanierungsgebiet gemäß
               § 142 Abs. 1 und 3 BauGB förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „ Neue Mitte Moisling“.

(2)          Das Sanierungsgebiet wird durch die nachfolgenden Anlagen und Straßen begrenzt: Im Norden von
               Eulenspiegelweg 15 – 21 und der Niendorfer Straße sowie Niendorfer Mühlenweg vor Nr. 56, 58, im      
               Osten von den Grundstücken Oberbüssauer Weg 5, Hasselbreite 2 – 20, Moislinger Mühlenweg 31 –
               31b sowie Kiwittredder 1. Im Süden von der Bahnstrecke Hamburg – Lübeck und den Grundstücken
               Moislinger Mühlenweg 31 – 37b. Im Westen von Niendorfer Straße 65, Eulenspiegelweg 15 – 21 und
               Loreleiweg 1 - 13. Es umfasst die im Umgriff des Lageplanes gelegenen Grundstücks-, Grün- und
               Straßenflächen.

(3)          Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan,
               der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Sanierungsverfahren

 

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung. Auf die Genehmigungspflichten nach §§ 144 und 145 BauGB wird hingewiesen.

 

§ 3 Befristung

 

Die Frist zur Durchführung der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird auf 15 Jahre festgelegt.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

-----------------------------------------------------------

 

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Lübeck, 28.04.2015                                   (L.S.)                                               Der Bürgermeister

 

 

 

Anlage

Lageplan gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Neue Mitte Moisling“  vom 28.04.2015

 (Skizze: siehe in der Anlage unten)

 

 

 

 

 

Alle Interessierten können die Satzung und die Begründung dazu im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Die Sanierungsmaßnahmen werden im umfassenden Verfahren durchgeführt. Es finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB Anwendung.

 

Im Sanierungsgebiet bedürfen u.a. der Genehmigung gemäß § 144 BauGB:

Grundstücksveräußerungen, Grundstücksbelastungen, Grundstücksteilungen, Miet- und Pachtverträge auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr, Vorhaben und sonstige Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB.

 

Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 der Satzung durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,. darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)

 

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 11.05.2015                                                                                               Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                   Der Bürgermeister
                                                                                                                                   Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                                                                                                   Bereich Stadtplanung und Bauordnung

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    12.05.2015
Anlagen