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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen

Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

I. Kindertagesstätten und -pflege

1. Die Betreuung von Kindern in bestehenden Kindertageseinrichtungen erfolgt bis einschließlich 21. Juni 2020 als eingeschränkter Regelbetrieb unter Beachtung der Vorgaben von Ziffer I. 2. bis 4.

Ab dem 22. Juni 2020 kommen die Vorgaben von Ziffer I. 2 bis 4 nicht mehr zur Anwendung. Im Rahmen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen im Rahmen des betriebserlaubten Umfangs sind die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sowie Belüftung angemessen zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann, insbesondere aus Gründen des Infektionsschutzes oder wenn die räumlichen oder personellen Voraussetzungen in der Einrichtung eine Umsetzung des Regelbetriebs nicht zulassen, auch ab 22. Juni 2020 die Betreuung weiterhin im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs nach den Ziffern I. 2. bis 4. erfolgen. Eine Entscheidung hierüber trifft die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII im Benehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie dem zuständigen Gesundheitsamt.

2. Die Betreuung ist im eingeschränkten Regelbetrieb in der Regel auf nicht mehr als 15 Kinder in einer Gruppe gleichzeitig beschränkt. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII unter Beachtung der räumlichen Situation in der Einrichtung und der Möglichkeit zur Kontaktminimierung zugelassen werden. Für die Betreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder zu nutzen. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sowie Belüftung sind angemessen zu berücksichtigen.Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.

3. Es ist sicherzustellen, dass folgende Kinder im eingeschränkten Regelbetrieb durchgehend im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung betreut werden:

a) Kinder von Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich drin-gend tätig ist, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann (Notbetreuung). Zu den kritischen Infrastrukturen zählen die in § 19 der Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes sowie das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Sie können die Angebote der Notbetreuung in dem Umfang in Anspruch nehmen, in dem sie tatsächlich beruflich tätig sind (einschließlich Wegezeiten und Ruhezeiten nach Nachtdiensten).

b) Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können. Berufstätige Alleinerziehende haben das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Sie können die Angebote der Notbetreuung in dem Umfang in Anspruch nehmen, in dem sie tatsächlich beruflich tätig sind (einschließlich Wegezeiten und Ruhezeiten nach Nachtdiensten).

c) Kinder, von denen ein Elternteil an einer schulischen Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine schulische Abschlussprüfung teilnimmt. Für diese Kinder können Angebote der Notbetreuung für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in Anspruch genommen werden.

d) Kinder, deren Mütter vor der Entbindung das sog. „Boarding“-Angebot eines Krankenhausträgers in Anspruch nehmen, einschließlich der Dauer des damit verbundenen Krankenhausaufenthaltes der Mutter nach der Entbindung.

e) Kinder, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, sowie Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes besonders schutzbedürftig sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamtes, ggf. im Benehmen mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, in Anspruch nehmen. Da diese Kinder häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

f) Kinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden.

g) Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf. Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf sind noch nicht eingeschulte Kinder, denen heilpädagogische Leistungen erbracht werden, um eine drohende Behinderung abzuwenden, den fortschreitenden Verlauf der Behinderung zu verlangsamen oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder abzumildern. Kinder mit Sprachförderbedarf sind Kinder, die im März 2020 Sprachfördermaßnahmen erhalten haben bzw. nicht über altersgemäße Sprachkenntnisse verfügen und dringend einen unterstützenden bzw. anregenden Rahmen für ihre weitere Sprachbildung oder konkrete Sprachfördermaßnahmen benötigen. Eine entsprechende Einschätzung dazu trifft die Einrichtung gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten des Kindes.

4. Alle übrigen Kinder werden im eingeschränkten Regelbetrieb grundsätzlich tage- oder wochenweise im Wechsel betreut. Sie sollen an den zur Verfügung stehenden Betreuungstagen möglichst entsprechend der vertraglich vereinbarten täglichen Zeiten betreut werden. Die Entscheidung über die individuelle Umsetzung der Betreuung dieser Kinder obliegt der jeweiligen Einrichtung, insbesondere in Bezug auf konkrete Gruppenzusammensetzungen sowie in Bezug auf die Gestaltung der tage- oder wochenweisen Wechsel.

II. Schule, Bildung

1. Beim Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit und während des Aufenthalts in diesen Einrichtungen sind Kontakte auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

In Einrichtungen nach Satz 1 ist grundsätzlich das Mindestabstandsgebot von 1,50 m zu beachten. In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 kann innerhalb einer Kohorte der Mindestabstand unter den Schülerinnen und Schülern unterschritten werden. Ab 22. Juni 2020 gilt dies in allen Jahrgangsstufen. Eine Kohorte entspricht im Regelfall einem Klassenverband oder einer Gruppe im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Die Lehrkräfte sollen einen Mindestabstand von 1,50 m zu den Schülerinnen und Schülern unbeschadet der Sätze 2 bis 4 einhalten.

Bei der Beschulung von Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, und die zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind weitere Schutzmaßnahmen zu beachten.

2. Angebote der Notbetreuung sind in Schulen zulässig, soweit in der Regel nicht mehr als fünfzehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Die Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie Schülerinnen und Schüler von Förderzentren vorbehalten, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich dringend tätig ist, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie Schülerinnen und Schüler von Förderzentren als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können. Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 19 der Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes sowie das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Schule zu dokumentieren. Berufstätige Alleinerziehende haben das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Schülerinnen und Schüler, die aus Gründen des Kinderschutzes besonders schutzbedürftig sind, können die Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamtes, ggf. im Benehmen mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, in Anspruch nehmen.

Die Notbetreuung kann auch von Schülerinnen und Schüler in Anspruch genommen werden, von denen ein Elternteil an einer schulischen Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine schulische Abschlussprüfung teilnimmt. Für diese Schülerinnen und Schüler wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung sichergestellt.

3. Bei der Nutzung der Einrichtungen nach Ziffer II. 1. Satz 1 dieser Verfügung sind die „Handlungsempfehlung zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2“ abrufbar unter:
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
oder entsprechende Handlungsempfehlungen oder für einzelne Schultypen spezifizierte Regelungen einzuhalten.

Pflege- und Gesundheitsfachschulen haben Hygienepläne zu erstellen und umzusetzen. Diese sollen – soweit vergleichbar – den für die vorgenannten Schulen anzuwendenden Handlungsempfehlungen entsprechen.

Bei der Nutzung außerschulischer Bildungseinrichtungen sind die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erstellten Handreichungen für die Umsetzung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten.

III. Hochschule

Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz haben den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Ergänzung zur Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (Corona-Bekämpfungsverordnung) in der ab 18. Mai 2020 geltenden Fassung erlassenen „Leitfaden zur Erstellung von Hygienekonzepten“ zu beachten. Die Hochschulen sind verpflichtet, auf dieser Basis Hygienekonzepte zu erstellen.

IV. Krankenhausversorgung

1. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) und ihnen mit gesondertem Erlass gleichgestellte Krankenhäuser haben folgende Maßnahmen umzusetzen:

a) Regelmäßige Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und die Versorgung von COVID-19-Patienten.

b) Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern. Der Aufbau weiterer Beatmungskapazitäten erfolgt in Abstimmung und nach Genehmigung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

c) Die im Versorgungsauftrag festgelegten Kapazitäten sind grundsätzlich vorzuhalten. Abweichungen vom Versorgungsauftrag sollen nur dann erfolgen, wenn diese für Vorhaltungen bzw. die Behandlung von COVID-19 Patienten notwendig sind
.
d) Die Bereitstellung von Intensivkapazitäten für COVID-19 Patienten erfolgt nach den in der Anlage 1 dargestellten Regelungen. Diese sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Die dort aufgeführten Krankenhäuser haben 25 Prozent der Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für diese Patienten freizuhalten; 15 Prozent sind ständig freizuhalten und weitere 10 Prozent innerhalb von 24 Stunden bereit zu stellen. Das Monitoring dieser Kapazitäten erfolgt über das Intensivregister Schleswig-Holstein. Erhöhungen oder Absenkungen dieser Vorhaltekapazitäten erfolgen auf Basis einer laufenden Analyse der Infektionszahlen entsprechend der Regelung in der Anlage 1.

e) Infektionshygienisches Management. Dieses beinhaltet:

Klare Trennung COVID 19-Fälle/Verdachtsfälle auf allen Ebenen (ambulant, Notaufnahme, Diagnostik, Station). Diese Trennung kann räumlich, zeitlich und organisatorisch (insbesondere Personal) erfolgen. Die konkrete Umsetzung liegt in der Organisationshoheit der Krankenhäuser. Abstimmungen zwischen Kliniken, z. B. innerhalb der Clusterstrukturen, sollen erfolgen.

Konsequente Umsetzung der Basishygiene.

Etablierung erweiterter Hygienemaßnahmen gemäß der aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) nach einrichtungsspezifischer Risikobewertung. Zu den Maßnahmen gehören:

o Generelles Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes durch das Personal in allen Bereichen mit möglichem Patientenkontakt und das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz durch die Patien-tinnen und Patienten in Situationen, in denen ein Kontakt oder eine Begegnung zu anderen Personen wahrscheinlich ist, soweit dies toleriert werden kann.

o Beachtung der kontaktreduzierenden Maßnahmen außerhalb der Pa-tientenversorgung. Dies schließt die Sensibilisierung des Personals für mögliche Übertragungen untereinander durch asymptomatische Träger ein.

o Etablierung von Screening- und Testkonzepten für Personal sowie für Patientinnen und Patienten zur Ausbruchsprävention. In Abstimmung mit dem Hygienefachpersonal ist mindestens bei Auftreten eines neuen positiven Nachweises in einem Nicht-Covid-Bereich eine umfängliche Testung zu veranlassen.

o In besonderen Fällen: Prüfung der Möglichkeit einer freiwilligen häuslichen Absonderung außerhalb der Krankenhausversorgung vor planbaren Eingriffen.

2. Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Eine Aufnahme darf erfolgen, wenn

a) während der Therapie und der Anfahrt Mindestabstände eingehalten werden können,

b) pflegerisches, therapeutisches und ärztliches Personal keinen Kontakt mit positiv auf SARS-CoV-2 getesteten oder ansteckungsverdächtigen Patientinnen und Patienten hat,

c) eine angemessene räumliche Trennung der Tagesklinik von der Versorgung von COVID-19 Patientinnen und Patienten bzw. ansteckungsverdächtigen Personen sowie der allgemeinen Krankenhausaufnahme erfolgt,

d) Patientinnen und Patienten keine respiratorischen Symptome jeder Schwere und keinen Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufweisen.

3. Fachkrankenhäuser und Krankenhäuser der begrenzten Regelversorgung (Belegkran-kenhäuser) erfüllen ihren Versorgungsauftrag unter strikter Einhaltung der entsprechenden Hygienestandards.

4. Das Betreten von Krankenhäusern mit Ausnahme von Palliativstationen ist untersagt.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt auf-grund einer medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:

a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

c) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,

e) Personen, die seelsorgerische Tätigkeit wahrnehmen, bei der Klinikleitung registriert sind und deren Tätigkeit auf ausgewählte Klinikbereiche beschränkt wird; eine ausreichende Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung ist sicherzustellen,

f) Lehrende, Studierende und Auszubildende im Rahmen ihrer Tätigkeiten oder Ausbil-dung, vorausgesetzt, es liegt ein zwischen den Universitäten und der Klinik abgestimmtes Hygienekonzept vor,

g) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und vergleichbarer Einrich-tungen (wie z. B. Friseursalons) erforderlich sind.

h) jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter als Besuch für Kinder unter 14 Jahren,

i) eine Begleitperson während der Geburt im Kreißsaal sowie

j) im Rahmen der Geburtshilfe eine Begleitperson im sog. Familienzimmer, wenn sichergestellt ist, dass die Begleitperson keinen Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten hat und die Außenkontakte auf das absolut notwendige Minimum begrenzt werden.

Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Krankenhäuser zulas-sen, wenn sichergestellt ist, dass

a) Besucherinnen und Besucher registriert werden,

b) pro Patientin oder Patient jeweils maximal eine Besuchsperson am Tag zugelassen wird, und

c) die Besuchszeit auf ein angemessenes Maß limitiert wird, soweit nicht aus sozial-ethischen Gründen, wie beim Besuch von Sterbenden, auf eine zeitliche Begrenzung zu verzichten ist.

Die Ausnahmen nach den Sätzen 3 und 4 gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Alle Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

5. Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre nach § 23 Absatz 5 IfSG erforderlichen Hygieneplä-ne an die Vorgaben des § 4 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung anzupassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) Patienten und Personal zu schützen und

b) persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare Einrichtungen (wie z. B. Friseursalons) in Krankenhäusern sind unter Beachtung der Vorgaben der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung zu betreiben. Dabei ist sicherzustellen, dass das Personal des Krankenhauses diese Einrichtungen in einem abgetrennten Bereich (räumlich und/oder zeitlich) – getrennt von Besucherinnen und Besuchern sowie Patientinnen und Patienten – nutzen kann.

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsver-anstaltungen etc.) ist in Krankenhäusern untersagt.

V. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

1. Das Betreten von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannter Entlastungskrankenhäuser mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer medizinisch erforderlichen Behandlung, einer stationären Betreuung, einer stationären Vorsorge oder einer pflegerischen Versorgung erforderlich ist. Bei Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen sind vom Betretungsverbot des Satz 1 ebenfalls Kinder ausgenommen, die eine behandlungsbedürftige Person begleiten und zu diesem Zweck ebenfalls stationär aufgenommen werden.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:

a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung sowie bei Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen für die pädagogische Betreuung der Kinder zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

c) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,

e) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und vergleichbarer Einrichtungen (wie z. B. Friseursalons) erforderlich sind.

Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass

a) Besucherinnen und Besucher registriert werden,

b) pro Patientin oder Patient jeweils maximal eine Besuchsperson am Tag zugelassen wird, und

c) die Besuchszeit auf ein angemessenes Maß limitiert wird.

Sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist, sind gegebenenfalls Möglichkeiten der Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards zu berücksichtigen.

Die Ausnahmen nach den Sätzen 4 und 5 gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Alle Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

2. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannte Entlastungskrankenhäuser haben über die in der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinaus das infektionshygienische Management mit erweiterten Hygienemaßnahmen gemäß der aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts nach einrichtungsspezifischer Risikobewertung zu etablieren und im Hygieneplan abzubilden. Zu den Maßnahmen gehö-ren:

a) Das generelle Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes durch das Perso-nal in allen Bereichen mit möglichem Patientenkontakt und das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz durch die Patientinnen und Patienten in Situationen, in denen ein Kontakt oder Begegnung zu anderen Personen wahrscheinlich ist. Davon kann abgesehen werden, wenn dies aus medizinischen oder therapeutischen Grün-den toleriert werden kann. Dabei ist die Mindestabstandsregelung unbedingt einzuhalten.

b) Die Beachtung der kontaktreduzierenden Maßnahmen außerhalb der Patientenver-sorgung. Dies schließt die Sensibilisierung des Personals für mögliche Übertragungen untereinander durch asymptomatische Träger ein.

c) Die Anpassung ihrer nach § 23 Absatz 5 IfSG erforderlichen Hygienepläne an die Vorgaben des § 4 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung.

d) Bei geplanten Gruppentherapien die Anpassung der Gruppengrößen an die Raumgrößen.

e) Die Nutzung von Schwimmbädern unter Einhaltung der Abstandsregelung und Hygienevorgaben ausschließlich zu Therapiemaßnahmen.

f) Festlegung von Verfahren für eventuell auftretende Quarantäne- und Isolierungsnot-wendigkeiten unter Berücksichtigung der einrichtungsindividuellen Gegebenheiten. Empfehlungen und Hinweise, der Fachbehörden (Robert Koch-Institut) und Berufs-genossenschaften, sind dabei zu beachten.

g) Bei Feststellung einer COVID-19-Infektion unter den Patientinnen und Patienten oder der begleitenden Kinder die Veranlassung der Rückreise an den Wohnort unter Beachtung der Notwendigkeiten des Infektionsschutzes und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck.

3. Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen rehabilitativen und therapeutischen Versorgung und Betreuung der Patientinnen und Patienten dienen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannten Entlastungskrankenhäuser sind (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer V. 1. Satz 5) für Besucherinnen und Besucher zu schließen.

Die Durchführung von öffentlichen, auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugänglichen, Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) sind in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannten Entlastungskrankenhäuser verboten.
Gemeinschaftliche Informations- bzw. Gruppenveranstaltungen für die Patientinnen und Patienten sind weiterhin zulässig. Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.

Die Kinderbetreuung ist in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen auf Kleingruppen mit gleichbleibender Zusammensetzung von bis zu 15 Kindern zu begrenzen.

4. Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden

VI. Stationäre Einrichtungen der Pflege und vergleichbare gemeinschaftliche Wohnformen

1. Das Betreten von voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege (§ 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG) nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Hospizen ist bis einschließlich 14. Juni 2020 untersagt. Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern gelten Ziffern VI. 4 und 5. dieser Verfügung.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:

a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

c) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und anderer vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind, soweit diese nach den Vorgaben von Ziffer VI. 3. geöffnet sind,

d) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

e) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen, und

f) Friseurinnen und Friseure sowie medizinische und nichtmedizinische Fußpflegerinnen und -pfleger in einem mit der Einrichtungsleitung abgestimmten konkreten Zeitraum unter Einhaltung der gebotenen Hygienevorschriften.

Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot des Satz 1 dürfen vollstationäre Einrichtungen zulassen, soweit aufgrund eines den Maßgaben des § 4 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung entsprechenden Besuchskonzeptes sichergestellt ist, dass in der Einrichtung geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck auf Verlangen vorzulegen. Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interes-senabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen treffen, die

a) sicherstellen, dass nur so vielen Besucherinnen und Besuchern Zugang gewährt wird, dass Abstands- und Hygienevorschriften sicher eingehalten werden können, und durch ein Zugangs- und Wegekonzept zur Minimierung von Begegnungen beitragen,

b) die Dokumentation der Besuche sicherstellen,

c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Bewohnerzimmern beschreiben,

d) ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkran-kungen beinhalten,

e) die Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards ermöglichen.

Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die „Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“ des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 2).

2. Ab 15. Juni 2020 unterliegt das Betreten voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG) nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Hospizen durch Personen, deren Aufenthalt nicht aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist, über die in der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinaus – abweichend von Ziffer VI. 1. – folgenden Beschränkungen:

a) Waren von Lieferanten sind an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung zu übergeben.

b) Friseurinnen und Friseure sowie medizinische und nichtmedizinische Fußpflegerinnen und -pfleger dürfen die Einrichtung nur in einem mit der Einrichtungsleitung abgestimmten konkreten Zeitraum unter zusätzlicher Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 9 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung betreten.

Personen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten.

Vollstationäre Einrichtungen haben ein den Maßgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung entsprechendes Besuchskonzept zu erstellen, um sicherzustellen, dass in der Einrichtung geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. Die Einrichtungen haben im Rahmen des Besuchskonzepts zu regeln, wie Besucherinnen und Besucher die Einrichtungen betreten können. Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck auf Verlangen vorzulegen. Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen treffen, die

a) sicherstellen, dass nur so vielen Besucherinnen und Besuchern Zugang gewährt wird, dass Abstands- und Hygienevorschriften sicher eingehalten werden können, und durch ein Zugangs- und Wegekonzept zur Minimierung von Begegnungen beitragen,

b) die Dokumentation der Besuche sicherstellen,

c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Bewohnerzimmern beschreiben,

d) die Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Ein-haltung der gebotenen Hygienestandards ermöglichen.

Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die „Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“ des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 3).

3. Stationäre Einrichtungen der Pflege haben ihre nach § 36 Absatz 1 IfSG erforderlichen Hygienepläne an die Vorgaben der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung anzupassen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren und

b) Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal zu schützen.

Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkei-ten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, in Einrichtungen nach Satz 1 sind (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer VI. 1. Satz 5 bis 8 und VI. 2. Satz 3 bis 8) für Besucherinnen und Besucher zu schließen.

Die Durchführung von öffentlichen, auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugänglichen, Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten. Gemeinschaftliche Betreuungs- bzw. Gruppenveranstaltungen ausschließlich für die Bewohnerinnen und Bewohner sind weiterhin zulässig. Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.

4. Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner und der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Abverlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sowie nach einer Rückkehr nach einem Aufenthalt an einem anderen Ort ist durch

1. vollstationäre Einrichtungen der Pflege (§ 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG) nach § 71 Ab-satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Hospizen und

2. Wohngruppen oder sonstige gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ambulante Pflegedienste und Unternehmen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen erbringen,

bis einschließlich 14. Juni 2020 eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung (Quarantäne) vorzunehmen, wenn die aufzunehmende Person

a) vor Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform oder während des auswärtigen Auf-enthalts an COVID-19 erkrankt war,

b) bei Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform an COVID-19 erkrankt ist,

c) bei Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform akute respiratorische Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufweist oder

d) vor Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform oder während des auswärtigen Aufenthalts akute respiratorische Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs oder Geschmackssinn aufgewiesen hat.

Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden vor Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform frei von akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und/oder frei vom Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen.

Können in der jeweiligen Einrichtung oder Wohnform die Voraussetzungen für eine Quarantäne nicht sichergestellt werden, ist diese in einem Krankenhaus oder für Personen, die einer stationären pflegerischen Versorgung oder einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege hergerichteten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchzuführen.

Die Quarantäne ist nach Ablauf der 14-tägigen Frist für Personen aufzuheben, die in den letzten 48 Stunden der 14-tägigen Quarantäne keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufgewiesen haben. Eine vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist für Perso-nen mit ausschließlich akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn, aber keiner nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung möglich, sofern sie seit mindestens 48 Stunden frei von entsprechenden Symptomen sind und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 4 oder 5 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der-Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck kann eine Verlängerung der Quarantäne anordnen.

Personen, die nicht an COVID-19 erkrankt waren und keine akuten respiratorische Symptomen jeder Schwere und/oder keinen Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufgewiesen haben, sind bei Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform für 14 Tage in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einrichtung oder Wohnform hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen in Einzelunterbringung weder Gemeinschaftsräume aufsuchen noch an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnehmen. Außerdem hat das Einrichtungspersonal bei der Betreuung und Versorgung dieser Personen in besonderem Maße auf die Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Händewaschen, Flächendesinfektion, etc.) zu achten. Von der Einzelunterbringung kann abgesehen werden, wenn seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mitgeteilt wird, dass der Aufenthalt in einem COVID-19-freien Bereich erfolgte und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer Einzelunterbringung abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes an einem anderen Ort als einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation hinweisen.

Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung oder Wohnform vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, wie z. B. zur Dialysebehandlung, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt.
Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen die in Begleitung von Einrichtungspersonal oder Besucherinnen und Besuchern die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Einrichtungs-personal oder diesen Besucherinnen und Besuchern zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen von diesem Begleitungsgrundsatz für Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen, die die Hygiene- und Abstandsregeln verstehen und voraussichtlich beachten.

Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung oder Wohnform wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 3 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.

5. Ab. 15. Juni 2020 dürfen neue Bewohnerinnen und Bewohner – abweichend von Ziffer VI. 4 –durch

1. vollstationäre Einrichtungen der Pflege (§ 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG) nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Hospizen und

2. Wohngruppen oder sonstige gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ambulante Pflegedienste und Unternehmen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen erbringen,

erst nach einer diagnostischen Symptomabklärung aufgenommen werden, wenn die aufzunehmende Person akute respiratorischen Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufweist (Verdachtsfälle). Gleiches gilt für die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung in eine der vorgenannten Einrichtungen.

Bewohnerinnen und Bewohner, die akute respiratorischen Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufweisen (Verdachtsfälle), sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einrichtung oder Wohnform hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen in Einzelunterbringung weder Gemeinschaftsräume aufsuchen noch an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnehmen. Bewohnerinnen und Bewohnern in Einzelunterbringung ist es untersagt, Besuch zu empfangen. Ausnahmen können von der Einrichtungsleitung zugelassen werden, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich ist. Außerdem hat das Einrichtungspersonal bei der Betreuung und Versorgung dieser Personen in besonderem Maße auf die Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Händewaschen, Flächendesinfektion, etc.) zu achten. Die Einzelunterbringung endet, wenn in Einzelunterbringung befindliche Personen einen negativen SARS-CoV-2-Test aufweisen (diagnostische Abklärung) und keine anderweitigen medizinischen Gründe entgegenstehen.

Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung oder Wohnform wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 2 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.

6. Teilstationäre Einrichtungen der Pflege (insbesondere Tagespflegeeinrichtungen) haben ein Hygienekonzept zu erstellen, welches den Maßgaben des § 4 Absatz 1 und des § 15 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung entspricht. Das Hygienekonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck auf Verlangen vorzulegen.

Als Mindestvorgaben sind die Handlungsempfehlungen „Handreichung für Einrichtungen der Tagespflege - Maßnahmen zur schrittweisen Öffnung der Tagespflegeinrichtungen“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 4)

7. Gruppenangebote zur Betreuung Pflegebedürftiger nach dem SGB XI, insbesondere Unterstützungsangebote im Alltag nach § 45a SGB XI i.V.m. der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungs-verordnung) oder Gruppenangebote ambulanter Dienste nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI, haben ein Hygienekonzept zu erstellen, welches den Maßgaben des § 4 Absatz 1 und des § 15 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung entspricht. Das Hygienekonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck auf Verlangen vorzulegen.

Als Mindestvorgaben sind die Handlungsempfehlungen „Muster-Hygienekonzept i.S.d. § 4 Absatz 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Gruppenangebote im Rahmen des SGB XI“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 5).

8. Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden. Ausnahmen werden insbesondere erteilt, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Ziffer VI. 4. Satz 1 Nr. 2 geboten ist.

9. Die Leitungen der Einrichtungen und die entsprechend Verantwortlichen von Pflegediensten und Unternehmen, die in Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen erbringen, sowie die für Gruppenangebote im Sinne von Ziffer VI. 7.Verantwortlichen haben folgende Ausarbeitungen des Robert Koch-Instituts zu beachten:

a) Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html),

b) „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile).

VII. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe

1. Das Betreten von besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 104 Absatz 3 SGB IX i.V.m. § 42a Absatz 2 Nummer 2 SGB XII und stationären Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII ist bis einschließlich 14. Juni 2020 untersagt. 2Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern gilt Ziffer VII. 4. und 5. dieser Verfügung.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt auf-grund einer stationären Betreuung, erzieherischen oder pflegerischen Versorgung erforder-lich ist.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:

a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

c) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und anderer vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind, soweit diese nach den Vorgaben von Ziffer VII. 3. geöffnet sind,

d) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung oder besondere Wohnform übergeben,

e) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung oder besondere Wohnform auf-grund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen, und

f) Friseurinnen und Friseure sowie medizinische und nichtmedizinische Fußpflegerinnen und -pfleger in einem mit der Leitung abgestimmten konkreten Zeitraum unter Einhaltung der gebotenen Hygienevorschriften.

Weitere Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen oder besondere Wohnformen zulassen, soweit aufgrund eines den Maßgaben des § 4 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung entsprechenden Besuchskonzeptes sichergestellt ist, dass in der Einrichtung oder besonderen Wohnform geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck auf Verlangen vorzulegen. Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen treffen, die

a) sicherstellen, dass nur so vielen Besucherinnen und Besuchern Zugang gewährt wird, dass Abstands- und Hygienevorschriften sicher eingehalten werden können, und durch ein Zugangs- und Wegekonzept zur Minimierung von Begegnungen beitragen,

b) die Dokumentation der Besuche sicherstellen,

c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Bewohnerzimmern beschreiben,

d) ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen beinhalten,

e) die Nutzung eines zum Gelände der besonderen Wohnform oder Einrichtung gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards ermöglichen.

Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 6).

2. Ab 15. Juni 2020 unterliegt das Betreten von besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 104 Absatz 3 SGB IX i.V.m. § 42a Absatz 2 Nummer 2 SGB XII und stationären Einrichtungen der Gefährdetenhilfe durch Personen, deren Aufenthalt nicht aufgrund einer stationären Betreuung, erzieherischen oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist, über die in der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinaus – abweichend von Ziffer VII. 1 – folgenden Beschränkungen:

a) Waren von Lieferanten sind an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung oder besondere Wohnform zu übergeben.

a) Friseurinnen und Friseure sowie medizinische und nichtmedizinische Fußpflegerinnen und -pfleger dürfen die Einrichtung oder besondere Wohnform nur in einem mit der Leitung abgestimmten konkreten Zeitraum unter zusätzlicher Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 9 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung betreten.

Personen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen Einrichtungen oder besondere Wohnformen nicht betreten.

Einrichtungen oder besondere Wohnform haben ein den Maßgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung entsprechendes Besuchskonzept zu erstellen, um sicherzustellen, dass in der Einrichtung oder besonderen Wohnform geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. 5Die Einrichtungen oder besonderen Wohnformen haben im Rahmen des Besuchskonzepts zu regeln, wie Besucherinnen und Besucher die Einrichtungen oder besonderen Wohnformen betreten können. Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck auf Verlangen vorzulegen. Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen treffen, die:

a) sicherstellen, dass nur so vielen Besucherinnen und Besuchern Zugang gewährt wird, dass Abstands- und Hygienevorschriften sicher eingehalten werden können, und durch ein Zugangs- und Wegekonzept zur Minimierung von Begegnungen beitragen,

b) die Dokumentation der Besuche sicherstellen,

c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Be-wohnerzimmern beschreiben,

d) die Nutzung eines zum Gelände der besonderen Wohnform oder Einrichtung gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards ermöglichen.

Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 7).

3. Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 104 Absatz 3 SGB IX i.V.m. § 42a Absatz 2 Nummer 2 SGB XII und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII haben ihre nach § 36 Absatz 1 IfSG erforderlichen Hygienepläne an die Vorgaben der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung anzupassen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

1. den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren und

2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal zu schützen.

Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, in Einrichtungen und besonderen Wohnformen nach Satz 1 sind (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer VII. 1. Satz 5 bis 8 und VII. 2. Satz 3 bis 8) für Besucherinnen und Besucher zu schließen.

Die Durchführung von öffentlichen (auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugängliche) Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen und besonderen Wohnformen nach Satz 1 verboten. Gemeinschaftliche Betreuungs- bzw. Gruppenveranstaltungen ausschließlich für die Bewohnerinnen und Bewohner sind weiterhin zulässig. Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.

4. Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner, der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Abverlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sowie nach einer Rückkehr nach einem Aufenthalt an einem anderen Ort ist durch besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 104 Absatz 3 SGB IX i.V.m. § 42a Absatz 2 Nummer 2 SGB XII und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe bis einschließlich 14. Juni 2020 eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung (Quarantäne) vorzunehmen, wenn die aufzunehmende Person

a) vor Aufnahme in die Einrichtung oder besondere Wohnform oder während des auswärtigen Aufenthalts an COVID-19 erkrankt war,

b) bei Aufnahme in die Einrichtung oder besondere Wohnform an COVID-19 erkrankt ist,

c) bei Aufnahme in die Einrichtung oder besondere Wohnform akute respiratorische Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufweist oder

d) vor Aufnahme in die Einrichtung oder besondere Wohnform oder während des auswärtigen Aufenthalts akute respiratorische Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufgewiesen hat.

Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden vor Aufnahme in die Einrichtung oder besondere Wohnform frei von akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und/oder frei vom Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen.

Können in der jeweiligen Einrichtung oder besondere Wohnform die Voraussetzungen für eine Quarantäne nicht sichergestellt werden, ist die Quarantäne in einem Krankenhaus oder für Personen, die einer stationären pflegerischen Versorgung oder einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege hergerichteten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchzuführen.

Die Quarantäne ist nach Ablauf der 14-tägigen Frist für Personen aufzuheben, die in den letzten 48 Stunden der 14-tägigen Quarantäne keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufgewiesen haben. Eine vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist für Personen mit ausschließlich akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn, aber keiner nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung möglich, sofern sie seit mindestens 48 Stunden frei von entsprechenden Symptomen sind und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 4 oder 5 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck kann eine Verlängerung der Quarantäne anordnen.

Personen, die nicht an COVID-19 erkrankt waren und keine akuten respiratorische Symptomen jeder Schwere und/oder keinen Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufgewiesen haben, sind bei Aufnahme in die Einrichtung oder besondere Wohnform für 14 Tage in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einrichtung oder Wohnform hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen in Einzelunterbringung weder Gemeinschaftsräume aufsuchen noch an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnehmen. Außerdem hat das Einrichtungspersonal bei der Betreuung und Versorgung dieser Personen in besonderem Maße auf die Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Händewaschen, Flächendesinfektion, etc.) zu achten. Von der Einzelunterbringung kann abgesehen werden, wenn seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mitgeteilt wird, dass der Aufenthalt in einem COVID-19-freien Bereich erfolgte und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer Einzelunterbringung abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes an einem anderen Ort als einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation hinweisen.

Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, wie z. B. zur Dialysebehandlung, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt.

Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich, sofern die Leistungen in Räumlichkeiten erbracht werden, die dem Wohnen in einer eigenen Wohnung entsprechen und die Bewohnerinnen und Bewohner selbständig ihr Leben führen. Von einer selbständigen Lebensführung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen.

Von einer Quarantäne oder Einzelunterbringung ist abzusehen, wenn Bewohnerinnen und Bewohner außerhalb ihrer besonderen Wohnform bzw. Einrichtung tagesstrukturierende Angebote einer Werkstatt für behinderte Menschen, Tagesförderstätte oder Tagesstätte in Anspruch nehmen oder dort einer Beschäftigung nachgehen.

Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen die in Begleitung von Personal oder Besucherinnen und Besuchern die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Personal oder Besucherinnen und Besuchern zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen von dem Erfordernis der Begleitung für Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen, die die Hygiene- und Abstandsregeln verstehen und voraussichtlich beachten.

Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist in Einrichtungen oder infektionshygienisch abgrenzbaren Teilen von Einrichtungen auch dann nicht erforderlich, wenn die Einrichtung eine Vulnerabilitätsbewertung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises vornimmt, diese konzeptionell unterlegt und vom Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigen lässt. Gleiches gilt für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe.

Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 3 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.

5. Ab 15. Juni 2020 dürfen – abweichend von Ziffer VII. 4 – durch besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 104 Absatz 3 SGB IX i.V.m. § 42a Absatz 2 Nummer 2 SGB XII und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe neue Bewohnerinnen und Bewohner erst nach einer diagnostischen Symptomabklärung aufgenommen werden, wenn die aufzunehmende Person akute respiratorischen Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufweist (Verdachtsfälle). Gleiches gilt für die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung in eine der vorgenannten Einrichtungen oder besonderen Wohnformen.

Bewohnerinnen und Bewohner, die akute respiratorischen Symptome jeder Schwere und/oder den Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn aufweisen (Verdachtsfälle), sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einrichtung oder besondere Wohnform hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen in Einzelunterbringung weder Gemeinschaftsräume aufsuchen noch an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnehmen. Bewohnerinnen und Bewohnern in Einzelunterbringung ist es untersagt, Besuch zu empfangen. Ausnahmen können von der Einrichtungsleitung zugelassen werden, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich ist. Außerdem hat das Einrichtungspersonal bei der Betreuung und Versorgung dieser Personen in besonderem Maße auf die Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Händewaschen, Flächendesinfektion, etc.) zu achten. Die Einzelunterbringung endet, wenn in Einzelunterbringung befindliche Personen einen negativen SARS-CoV-2-Test aufweisen (diagnostische Abklärung) und keine anderweitigen medizinischen Gründe entgegenstehen.

Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung oder Wohnform wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 2 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.

6. Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden. Ausnahmen sollen insbesondere erteilt werden, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen er-forderlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnform geboten ist.

7. Die Leitungen der besonderen Wohnformen und Einrichtungen haben folgende Ausarbei-tungen des Robert Koch-Instituts zu beachten:

a) Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html),

b) „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile).

VIII. Werkstätten


1. Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen sind für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderung verboten. Waren von Lieferanten und an Kunden sind an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung zu übergeben.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt, Tagesförderstätte oder Tagesstätte als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen (Notbetreuung). Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.

2. Verfügt die Einrichtung über ein dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck angezeigtes Hygienekonzept, das die Anforderungen der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen berücksichtigt, und ein Konzept zur Wiedereröffnung des Werkstattbetriebs, das dem Träger der Eingliederungshilfe vor Ort bekannt zu geben ist, können Menschen mit Behinderungen Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten betreten, sofern die Zahl der hierfür genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf die Hälfte der Plätze beschränkt ist. Davon unberührt bleibt die Notbetreuung nach Ziffer VIII. 1. Satz 3.

Betretungsverbote gelten auch im Rahmen eines solchen Konzepts für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die

a) der Gruppe der im Hinblick auf eine Covid19-Erkrankung vulnerablen Personen nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts angehören. In Zweifelsfällen ist eine ärztliche Beurteilung einzuholen. Hierbei sollen die Auswirkungen des Betretungsverbots mit dem individuellen Erkrankungsrisiko sowie den möglichen Folgen einer Erkrankung ins Verhältnis gesetzt werden.

b) aufgrund kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten zeigen, sodass die Einhaltung der infektionsmedizinisch bedingten Hygienevorschriften auch unter Hilfestellung nicht gewährleistet ist.

c) akute Atemwegserkrankungen aufweisen.

Als Mindestvorgaben für das Konzept nach Satz 1 sind die Handlungsempfehlungen für ein Konzept zur Teilwiedereröffnung der Werkstätten für behinderte Menschen, Tageförderstätten und Tagesstätten des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 8).

3. Durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck können im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot genehmigt werden, wenn mit dem Hygienekonzept sichergestellt ist, dass kein gesteigertes Infektionsrisiko besteht. 2Ausnahmen können insbesondere dann genehmigt werden, wenn Personen in einer Werkstatt, einer Tagesförderstätte oder einer Tagesstätte zusammenarbeiten und auch ausschließlich in einem gemeinschaftlichen Wohnangebot leben.

IX. Kinderspielplätze

Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.

2. Die Ansammlung von Erwachsenden und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verboten, ausgenommen Personen gemäß nachfolgender Ziff. 3.

3. Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.

4. Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindest-abstand von 1,50 m eingehalten werden kann.

X. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08.06.2020 bis einschließlich Sonntag, den 28.06.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

XI. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. bis IX. enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

XII. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektions-schutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:

  •  Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11.03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 15.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck.
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 20.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 21.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 23.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 18.04.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 02.05.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 16.05.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 29.05.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemein-schaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 05.06.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020).

Vor dem Hintergrund der dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitrei-chende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Aus-breitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Die umfänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der aktuellen und künftigen Funktionsfähigkeit des durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss weiterhin der notwendige Spielraum erhalten werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu er-wartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen das SARS-CoV-2 Virus steht derzeit kein Impfstoff bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitge-hende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesund-heitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht aktuell keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Soweit aus fachlicher Sicht angesichts der aktuell verlangsamten Entwicklung des Infektionsge-schehens Lockerungen von Kontaktbeschränkungen und Betretungsverboten vertretbar sind, sind diese unter sorgfältiger Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und beteiligten Interessen sowie differenzierten Schutzbedürfnissen in den einzelnen Regelungen für die betroffenen Einrichtungen unter I.-IX. – teilweise in zeitlicher Stufenfolge - umgesetzt worden.

Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote und der Beobachtung des bisherigen Infektionsgeschehens möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Beginn des 08.06.2020 in Kraft. Sie ist bis einschließlich 28.06.2020 befristet. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 06.06.2020

gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister

Die folgenden Anlagen stehen im PDF-Format auf der Internetseite www.luebeck.de/coronavirus zum Download bereit

Anlagen:

Anlage 1:
Regelhafte Krankenhausversorgung in den Krankenhäusern Schleswig-Holsteins in der Corona-Krise

Anlage 2:
Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege (gültig ab 08.06.20)

Anlage 3:
Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in stationären Einrichtungen der Pflege (gültig ab 15.06.20)

Anlage 4
Handreichung für Einrichtungen der Tagespflege

Anlage 5
Muster-Hygienekonzept

Anlage 6
Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe (gültig ab 08.06.2020)

Anlage 7
Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe (gültig ab 15.06.2020)

Anlage 8
Handlungsempfehlungen für ein Konzept zur Teilwiedereröffnung der Werkstätten für behinderte Menschen, Tageförderstätten und Tagesstätten

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    06.06.2020