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Bekanntmachung über wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme - Brückenbau -

Bekanntmachung

des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde

 

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

 

Der Bereich Stadtgrün und Verkehr, Abteilung Brückenbau  hat am 27.04.2015 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme beantragt. Die Grundwasserentnahme aus dem tiefen Grundwasserleiter ist für die Errichtung der Brückenfundamente erforderlich.

 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von max. 450.000 m³. Die Grundwasserentnahme erfolgt bauzeitlich in mehreren Zeitintervallen auf dem nördlichen und südlichen Ufer der Kanaltrave im Bereiche der Brückenfundamente der Possehlbrücke.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 13.3.2 Anlage 1 zum UVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 100.000 m³ bis weniger als 10 Millionen m³ Wasser.

 

Für das Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von 450 000 m³/a und Einleiten in die Kanaltrave) war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Eine überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, während der Servicezeiten eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

 

Lübeck, den 26.05.2015

Az: 3.390.03.31.02.2. 37/2015 Je…

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.06.2015