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Aufgehobene Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 All-  gemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz — LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem be  sonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:

a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrich  tungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe), 
b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,   
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen,
d) Berufsschulen,
e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landesnach § 1 Hochschulgesetz sowie
f) alle öffentlichen Einrichtungen.

Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist die Hansestadt Lübeck auf ihrer Homepage www.luebeck.de hin.

2. Schülerinnen und Schülern ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildende Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sind das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

3. Schülerinnen und Schülern bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sind das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt. 

Ausgenommen von diesen Verboten sind — zunächst bis einschließlich 18. März 2020 —   Kinder, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese EItern keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren können.  

  • Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen folgende Bereiche:
  • Energie — Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV), 
  • Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSIKritisV) ,  
  •  Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) — inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
  •  Informationstechnik und Telekommunikation — insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV), 
  • Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSIKritisV),  
  • Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV), 
  • Transpon und Verkehr - Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),   
  • Entsorgung (Müllabfuhr)
  • Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
  • Staat und Verwaltung — Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament sowie Organe der kommunalen Selbstverwaltung), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
  • Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sin ne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).

Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren. 

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

4. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote sind verboten.

Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (ggf. zzgl. der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet. Die Betreuung von Kindern in Rahmen einer Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen mit mehr als fünf fremden Kindern insgesamt in einem Gebäude sowie gemeinsam genutzten Neben- und Funktionsräumen ist nicht erlaubt. 

Ausgenommen vom Verbot sind — zunächst bis einschließlich 20. März 2020 — Kinder, bei denen die Eltern die nach den Voraussetzungen von Ziffer 3 als Beschäftigte in Be reichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu do kumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.

Ausgenommen vom Betretungsverbot ist das für die Aufrechterhaltung dieser Angebote erforderliche Personal.

5. Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen sind verboten für diejenigen Menschen mit Behinderung, 

  • die sich im stationären Wohnen befinden,   
  • die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist, 
  • die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierte Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung. 

6. Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) haben folgende Maßnahmen zu ergreifen: 

  • Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von CoronaViren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.   
  • Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten). 
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für  Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

7. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:

  • Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.
  • Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
  • Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.
  • In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.
  • Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.
  • Quarantäneersatzmaßnahmen.

8. Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck sind untersagt. Es  wird empfohlen, private Veranstaltungen, wie z.B. Trauerfeiern, Beerdigungen und Hochzeiten, zu verschieben oder abzusagen.

Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

9. Der Betrieb folgender Einrichtungen und das Bereitstellen folgender Angebote sind untersagt. Entsprechende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

  • Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen 
  • Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen;
  • Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, 
  • Bibliotheken, Zusammenkünfte in Sportvereinen sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen (z B. Freizeitparks, Jugendzentren), 
  • Spielhallen, 
  • Prostitutionsbetriebe.

10. Restaurants, Cafés, Gaststätten bzw. Restaurationsbetriebe (auch in Hotels) und Imbisse haben sicherzustellen, dass eine Registrierung aller Besucher mjt Kontaktdaten erfolgt, dass die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen. Weitere Auflagen können vom Gesundheitsamt per Auflagenbescheid vorgegeben werden.

Hotelbars dürfen nur zur Bewirtung von Übernachtungsgästen genutzt werden.

11. Der Betrieb von Einrichtungshäusern von überörtlicher Bedeutung sowie Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts, welches u.a. eine maximale Besucherzahl vorzusehen hat, voraus. Dies muss sicherstellen, dass zwischen den Gästen  ein grundsätzlich möglicher Mindestabstand von zwei Metern gewahrt werden kann. Das Konzept muss den Zugang zu Einzelhandelsbetrieben für Lebens- und Futtermittel, zu Apotheken und Drogerien sicherstellen, die keinen Besucherzahlbegrenzungen unterworfen werden dürfen, und ist mit der Hansestadt Lübeck — Bereich Gesundheitsamt abzustimmen. Kinderbetreuungsangebote und Spielangebote in geschlossenen Räumen in den oben genannten Einrichtungshäusern und Einkaufszentren sind zu schließen.

12. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich aner-  kannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.

Der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken ist untersagt.

Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

13. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

14. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 ; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

15. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.  

16. Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:

  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von  Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe 
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11. 03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen 
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern 

Begründung 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 14.03.2020 (Az. VIII 40 - 23141/2020).

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit demSARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers jm Land stellt — über die bereits ergrjffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfüg baren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheits- behörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt. 

Ziffer 1: Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitliChen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist.

Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das Robert-Koch-lnstitut (RKI) verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwas im Sinne einer Durchreise gegeben sein. 

Ziffer 2: In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflegeund Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 3 und 4: Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-C0V-2 sein.

Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Ber.eich der Kinderbetreuung zu unterbinden. 

Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COViD-19 begünstigenden Sachverhalte in  stärkerem Maße vorliegen:   

  • räumliche Nähe der Personen,   
  • erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen, 
  • es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es beson ders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.

Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller- 8 -Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.

Entsprechend Ziffer 4 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der Tagespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.

Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen — zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises — darf ein Angebot aufrechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden. Für diesen Bereich gilt eine besondere Befristung, um aufgrund der Erhebung der tatsächlichen Inanspruchnahme notwendige Anpassungen der Regelung erkennen zu können.

Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und  Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Eltern-wunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 5: In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen  durch die Regelungen Rechnung getragen wird.

Ziffer 6 und 7: In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen wird ein Besucher / eine Besucherin pro Tag zugelassen.

Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.

Ziffer 8: Öffentliche Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen sind von Verboten ausgenommen. Es wird aber dringend empfohlen, auf solche Veranstaltungen zu verzichten oder diese zu verschieben.  

Ziffer 9: Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es ist daher notwendig, auch diese gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Ziffer 10 und 11: Für diese Einrichtung gelten die unter Ziffer 9 angestellten Überlegungen. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutzmaßnahmen der Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt werden.  

Ziffer 12: Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die  Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.  

Mensen und die Bibliotheken der Hochschulen sind zu schließen.

Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 3 und 4; hierfür werden weiterer Regelungen nach Bedarf getroffen.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. l , Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben daher keine aufschiebende Wirkung.  

Rechtsbehelfsbelehrung  

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@uebeck.de-mail.de. Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. 

Lübeck, den 15.03.2020

gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.03.2020