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Unwirksamkeit der Widmungsverfügung vom 13.09.2012 für die Dorpatstraße

Unwirksamkeit der Widmungsverfügung vom 13.09.2012 für die Dorpatstraße

Die Dorpatstraße wurde bereits vor ihrem Ausbau mit Verfügung vom 13.09.2012 öffentlich gewidmet (Anlage 1 Lageplan zur Widmung). Tatsächlich wurde diese Straße jedoch bis heute nicht vollständig ausgebaut. Zwischenzeitlich wurde für das Gebiet der Bebauungsplan 17-57-00 Baltische Allee – Wasserfahr beschlossen. In diesem B-Plan wird der südwestliche Teil der Dorpatstraße (Teilstück mit Wendeanlage) als private Erschließungsstraße festgesetzt (Anlage 2 Auszug aus Lageplan zum B-Plan).
Da die Dorpatstraße tatsächlich nicht wie in der Widmung dargestellt ausgebaut wurde, konnte die Widmungsverfügung wegen dieser fehlenden Voraussetzung in diesem Teil nicht wirksam werden.