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1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 05.03.2019

1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 05.03.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein, des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.‐H., S. 162), des § 30 Abs. 3 S. 5 des Wassergesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.2.2008 (GVOBl. Schl.‐H., S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2018 (GVOBl. Schl.‐H., S. 773), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.‐H., S. 69), und des § 32 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.03.2011) i.d.F. der 1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS‐HL) vom 12.12.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 20.12.2016) wird die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.03.2013 (Lübecker Stadtzeitung vom 26.03.2013) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2019 wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Höhe der Grundgebühr wird für die nachfolgend aufgeführten Zählergrößen wie folgt festgesetzt:

Dauerdurchfluss (Q₃)

Nenndurchfluss (Qn)

Grundgebühr EUR/Monat

bis 2,5 m³/h

bis 1,5 m³/h

     14,99

bis 4,0 m³/h

bis 2,5 m³/h

     24,98

bis 6,3 m³/h

bis 3,5 m³/h

     34,98

bis 10 m³/h

bis 6,0 m³/h

     59,95

bis 16 m³/h

bis 10 m³/h

     99,92

bis 25 m³/h

bis 15 m³/h

    149,88

bis 63 m³/h

bis 40 m³/h

    399,67

bis 100 m³/h

bis 60 m³/h

    599,51

bis 250 m³/h

bis 150 m³/h

  1.498,78

über 250 m³/h

über 150 m³/h

      9,99 je Qn

      5,99 je Q₃

 

2. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Zusatzgebühr beträgt 1,97 EUR je Kubikmeter der nach Maßgabe des § 5 (1 ‐ 4) ermittelten (abgeleiteten) Schmutzwassermenge.

3. § 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten, ganzjährig betriebenen Niederschlagswassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen) mit Notüberlauf in das öffentliche Entwässerungsnetz, deren zugeführtes Niederschlagswasser als Brauch‐ oder Gießwasser genutzt wird, vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Anlagenspeichervolumen, jedoch um maximal 50 % der angeschlossenen Fläche. Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss eine Mindestgröße von zwei Kubikmetern Stauraumvolumen aufweisen.

4. § 10 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 7,80 EUR je volle zehn Quadratmeter der nach Maßgabe des § 9 (1 ‐ 4) ermittelten Fläche.

5. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühr für die den öffentlichen Regenwasserleitungen zugeführten sonstigen Einleitungen beträgt 1,16 EUR je Kubikmeter (7,80 €/10m² x 1 m²/0,67 m³). Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch den Gebührenpflichtigen nachzuweisen. Ist eine Zählermessung der eingeleiteten Menge nicht möglich und wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologischen Gutachten beigebracht, so bemisst sich die Gebühr nach der angeschlossenen Fläche. Der Gebührensatz beträgt 7,80 EUR je volle zehn Quadratmeter.

(2) Die Benutzungsgebühr für sonstige Einleitungen in die öffentlichen Schmutz‐ oder Mischwassereinrichtungen beträgt 1,97 EUR je Kubikmeter. Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch die/den Gebührenpflichtige/- n nachzuweisen. Ist eine Messung der eingeleiteten Menge nicht möglich und wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologischen Gutachten beigebracht, so bemisst sich die Gebühr nach der entsprechend angeschlossenen Fläche. Die Gebühr beträgt 13,20 EUR je volle zehn Quadratmeter (1,97 €/m³  x  0,67m³/1m² ).

(3) Wird Fremdwasser nach § 2 Abs. 3 der Entwässerungssatzung den öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt, wird hierfür eine Gebühr entsprechend der Abs. 1 und 2 erhoben. Die Bestimmungen der §§ 28, 29, 31 der Entwässerungssatzung bleiben hiervon unberührt.

6. § 14 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) Für Grundstücke im gemeinschaftlichen Eigentum können auf Antrag aller Eigentümer/‐innen oder dinglich Berechtigten die Entsorgungsbetriebe Lübeck widerruflich anteilige Niederschlagswasser‐Gebührenbescheide erlassen. Hierzu ist die übereinstimmende Erklärung aller Antragsberechtigten gem. Satz 1 über die vollständige Aufteilung der Gesamt-Niederschlagswassergebühr abzugeben. Durch die anteilige Gebührenfestsetzung wird die Gesamtschuldnerschaft nicht berührt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Entwässerungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. § 3 Abs. 1 und § 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung aus folgenden Stellen zulässig:

1. unverändert
2. Grundsteuerdatei des Bereiches Haushalt und Steuerung Abt. Aktivbesteuerung
3.-10. unverändert
11. Datenerhebung im Onlineverfahren über die Webseite der Entsorgungsbetriebe Lübeck
12. Einsatz mobiler Endgeräte zur Datenerhebung vor Ort durch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Entsorgungsbetriebe Lübecks sowie durch beauftragte Dritte.

(2) Die Datenerhebung und -verarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe der Daten bzw. Datengruppen, die für die Gebührenerhebung und für die Gebührenkalkulation nach dieser Satzung erforderlich sind, insbesondere Gebührenpflichtige und deren Anschriften, Grundstücksgröße, versiegelte Fläche, Bezeichnung im Grundbuch, Luftbilder, Bankverbindungen für einen möglichen Einzug der Gebührenschuld im Lastschriftverfahren.

(3) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und 2 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung und Gebührenkalkulation nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. In die Gebührenkalkulation fließen diese Daten ausschließlich in anonymisierter Form ein. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck können, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, einen Dritten mit der Gebührenkalkulation beauftragen und zu diesem Zwecke erforderliche Daten nach § 5 Abs. 3 LDSG-SH übermitteln.

(4) Der Einsatz technikunterstützter Datenverarbeitungsverfahren ist zulässig.

8. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2019 in Kraft.

Lübeck, den 05.03.2019
Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    12.03.2019