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Endgültige Aufhebung für das Sanierungsgebiet „Block 57 – Depenau/Marlesgrube/An der Obertrave/Kleine Kiesau“ (II. Teilaufhebung)

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

S A T Z U N G

der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
Block 57 – Depenau/Marlesgrube/An der Obertrave/Kleine Kiesau (II. Teilaufhebung) vom 04.01.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6),, und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3654), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2018 folgende Satzung erlassen:

§1

(1)Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 20.06.1986 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 57 – Depenau/Marlesgrube/An der Obertrave/Kleine Kiesau“, das begrenzt wird im Norden von der Depenau, im Osten von der Straße Kleine Kiesau, im Süden von der Marlesgrube und im Westen von der Straße An der Obertrave

wird aufgehoben.

(2)     Die von der II. Teilaufhebung - und damit endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes - betroffenen Flurstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§2

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Lübeck, 04.01.2019                                                                          Der Bürgermeister

-siehe Anlage-

Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 57 – Depenau/Marlesgrube/An der Obertrave/Kleine Kiesau““ (II. Teilaufhebung) vom 04.01.2019

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Lübeck, 25.01.2019                                                  Hansestadt Lübeck
                                                                                 Der Bürgermeister
                                                                                 Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                                                 Bereich Stadtplanung und Bauordnung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.01.2019
Anlagen