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1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs‐ und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 07.12.2018

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein, des § 45 des Straßen‐ und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H.S 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2017 (GVOBl. Schl.‐H. S.513) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H., S. 27), zuletzt  geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl, Schl.‐H., S. 69) wird die Straßenreinigungs‐ und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 12.12.2017 (Lübecker Stadtzeitung vom 19.12.2017) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 29.11.2018 wie folgt geändert:

  1. Der § 9 Abs.1 erhält folgende Fassung:

Die Reinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.

  1. Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt und wie folgt gefasst:

Zur Ermittlung der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße gem. Abs.2 und 3 gilt als Bezugspunkt für die erforderliche Parallelverschiebung die Straßenmittelli-nie. Diese ist in gerader Linie zu verlängern, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks zur Straße die gedachten Verlängerungen der Grundstücksgrenzen nur einmal oder gar nicht die Straßenmittellinie schneiden. Verläuft die Straßenmittellinie in einer Kurve oder knickt vor dem Grundstück ab, ist die Straßenmittellinie jeweils von dem letzten geraden Verlauf der Straßenmittellinie zu verlängern, auch wenn ansonsten keine Verlängerung der Stra-ßenmittellinie erforderlich wäre. In diesem Fall werden zwei Parallelverschiebungen vor-genommen, um die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße zu ermitteln.

  1. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder wird es durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen, besteht die Gebührenpflicht für jede zu reinigende Stra-ße, an die das Grundstück anliegt oder durch die es erschlossen wird.

  1. Die bisherigen Absätze 5-8 werden Absätze 6-9
  1. Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

Reinigungsklasse S 0     101,80 EUR       12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

Reinigungsklasse S 1        38,68 EUR       5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

Reinigungsklasse S 2        16,60 EUR       2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

Reinigungsklasse S 3          2,68 EUR       1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile

Reinigungsklasse S 4          1,20 EUR       14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile

Reinigungsklasse S 5        69,64 EUR       12 x wöchentliche Reinigung aller Stra-ßenteile

Reinigungsklasse S 6          7,60 EUR       1 x wöchentliche Reinigung aller Straßen-teile

 6. § 10 Abs.1 wird wie folgt geändert:

Die Winterdienstgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge. § 9 Abs. 2 ‐ 5 und 7 gelten entsprechend.

  1. § 10 Abs.3 wird wie folgt geändert:

Die jährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

Winterdienstklasse W 0    10,88 EUR       Fußgängerzone und ähnliche Verkehrsflächen, sowie sämtliche Verkehrsflächen der Reinigungsklasse S 0

Winterdienstklasse W 1       4,56 EUR      Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen, insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie
                                                                  die Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen Personennahverkehrs und die dazu gehörenden Fußgängerüberwege und Radwege                           

  1. Inkrafttreten:

Ziffern.1 - 4 und 6 treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Die Gebührenpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzungsänderung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisher geltenden Satzungsregelungen. Bestandskräftige Bescheide bleiben von der Rück-wirkung unberührt.

Ziff. 5 und 7 treten mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.

Lübeck den,  07.12.2018

Jan Lindenau

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    18.12.2018