Freitag, 29.03.2024 4° C

Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck

Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006 in der Fassung vom 03.12.201

Aufgrund des § 51 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI.I S. 2808) und § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz  (PBefG-ZustVO) vom 11.01.2012 (GVOBI. Schi.-H . 2012 S.270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04 .2013 (GVOBI. S. 143), wird die Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006, bekanntgemacht in der Lübecker Stadtzeitung am 26.09.2006 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.09.2014, bekanntgemacht in der Lübecker Stadtzeitung am 30.09.2014 wie folgt geändert:

Artikel1

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Grundtaxe beträgt 3,40 Euro.

Die Fahrtaxe beträgt

von 0 km bis 1 km pro km 2,20 Euro von
1 km bis 2 km pro km 2,00 Euro
von 2 km bis 6 km pro km 1,80 Euro
ab 6 km pro km 1,70 Euro

Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von 0,10 Euro berechnet

§2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zu einer Beförderung von mehr als 5 Personen (einschl. Fahrer) geeignet ist, wird ein Zuschlag in Höhe von 6,00 Euro erhoben, soweit mehr als vier Fahrgäste befördert werden.

Für die Inanspruchnahme eines Kombi-Fahrzeuges auf Bestellung bzw. wenn die Nutzung wegen eines Sperrgepäcks erforderlich ist, wird ein Kombizuschlag in Höhe von 3,00 Euro erhoben. 
Der Fahrgast ist auf die Zuschläge vor Fahrtantritt gesondert hinzuweisen.

§ 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind gemäߧ 51 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes im Rahmen der in§ 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes aufgeführten Kriterien möglich. Der Abschluss oder die Änderung einer Sondervereinbarung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Hansestadt Lübeck als Genehmigungsbehörde. Die durch den Taxiunternehmer geschlossenen Sondervereinbarungen, die bislang nicht angezeigt wurden, sind durch die Genehmigungsbehörde nachträglich zu genehmigen. Hierzu sind entsprechende Anträge innerhalb von drei Monaten nach lnkrafttreten dieser Verordnung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Artikel 2

 § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Das Entgelt für die Wartezeit beträgt 0,60 Euro je vollendete Minute.

Artikel 3

 § 7 erhält folgende Fassung:

Wird ein Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges zum Taxistand ein Betrag von 5,00 Euro zu entrichten.

Artikel 4

§9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ordnungswidrig im Sinne von 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 1 Abs. 2 andere als die nach dieser Verordnung festgesetzten Entgelte anwendet oder anwenden lässt,
2.entgegen 2 Abs. 1-3 und 5 andere als die festgelegten Beförderungsentgelte zugrunde legt oder zugrunde legen lässt, ohne dass gemäß § 2 Abs. 5 eine Sondervereinbarung genehmigt          wurde,
3.entgegen 2 Abs. 4 vor Meldung bei dem Besteller am Einstiegsort den Fahrpreisanzeiger einschaltet oder einschalten lässt,
4.entgegen 3 höhere als die genannten Fährgebühren bzw. Mautgebühren für die Benutzung der Priwallfähre oder des Herrentunnels erstatten lässt,
5.entgegen  4 Abs. 1 andere als die darin festgelegten Entgelte für die Wartezeiten berechnet oder berechnen lässt,
6.entgegen  5 Abs. 1 ein besonderes Entgelt für die Beförderung von Gepäck von weniger als 25 kg erhebt oder erheben lässt,
7.entgegen § 8 Abs. 1 die Fahrtaxe bei Versagen des Fahrpreisanzeigers nicht anhand des Kilometerzählers berechnet oder berechnen lässt,
8.entgegen  8 Abs. 2 nach Versagen des Fahrpreisanzeigers diesen nicht unverzüglich wieder instand setzt oder instand setzen lässt.

Artikel 5

 (1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in 

 (2)Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens sechs Wochen nach lnkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Fahrpreis weiter.

Lübeck, den 03.12.2018

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister
gez. Lindenau

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.12.2018