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Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

 

Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde vom 23.08.2018 - AZ.: 3.390.03.32.02.2 101/2018 -

Grundwasserentnahme zur Verwendung als Trink- und Tränkwasser, sowie zur Beregnung und Bewässerung von Feldern auf dem Grundstück Absalonshorster Weg 53 in 23562 Lübeck

Die Vorhabenträger „Herrn Jörg Aewerdieck und Frau Regina Aewerdieck“ beabsichtigen im Rahmen der Trink- und Tränkwasserversorgung sowie zur Bewässerung und Beregnung von Feldern und Weiden Grundwasser zu fördern. Die Grundwasserentnahme wird auf 23.500 m³/a begrenzt.

 Anhand einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl.n I S. 94), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde, festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetztes (IZG-SH) für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Sch.-H. S. 89) ist eine Einsichtnahme in diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen auf Antrag beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, als untere Wasserbehörde, im Verwaltungszentrum Mühlentor,  Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, Zimmer 0.011 (Verbindungsgang Erdgeschoss), während der Dienststunden (Servicezeiten) möglich.

 

Der Bürgermeister
Der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde
Im Auftrag

Birgit Hartmann
(Bereichsleiterin)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.08.2018
Anlagen