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Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

hier:     
1.
 Genehmigung der 121. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Baltische Allee / Wasserfahr“
2. Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes 17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 24.11.2016 beschlossene 121. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für den Teilbereich „Baltische Allee / Wasserfahr“ mit Bescheid vom 13.07.2017 Az.: IV 264-512.111-3 (121. Ä) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 24.11.2016 zugleich den Bebauungsplan 17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr -, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Übersichtsplan FNP-Änderung (siehe Anlage)

Übersichtsplan B-Plan (siehe Anlage)

Am 25.07.2018 wird die 121. Änderung des FNP wirksam und der Bebauungsplan 17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr – tritt in Kraft. Alle Interessierten können diese Bauleitpläne, jeweils mit der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22 auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich werden diese Unterlagen ins Internet unter folgender Adresse eingestellt: http://stadtentwicklung.luebeck.de/stadtplanung/bauleitplanung/bebauungsplanung/rechtskraft.html

Für die 121. Änderung des FNP und für den Bebauungsplan 17.57.00 – gilt:

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Für den Bebauungsplan 17.57.00 gilt zudem:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Lübeck, 20.07.2018 
                                                      
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung