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Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde vom 28.05.2018 - AZ.: 3.390.03.32.02.2 50/2018

Grundwasserentnahme  für die Wasserversorgung auf dem Betriebsgelände Seekamp 31 in 23560 Lübeck

Die Vorhabenträgerin „Euroimmun Medizinische Labordiagnostika AG“ beabsichtigt die Errichtung eines 90 m tiefen Brunnen zur Entnahme von Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Betriebswasser. Die Grundwasserentnahme wird auf 11.000 m³ pro Jahr begrenzt.

Anhand einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl.n I S. 94), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde, festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetztes (IZG-SH) für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Sch.-H. S. 89) ist eine Einsichtnahme in diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen auf Antrag beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, als untere Wasserbehörde, im Verwaltungszentrum Mühlentor,  Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, Zimmer 0.011 (Verbindungsgang Erdgeschoss), während der Dienststunden (Servicezeiten) möglich.

 

Der Bürgermeister
Der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde

Im Auftrag

Birgit Hartmann
(Bereichsleiterin)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    29.05.2018