Donnerstag, 25.04.2024 4° C

2. Änderung der Rettungsdienstsatzung

Unter Hinweis auf § 4 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Benutzung des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 04.12.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.01.2018 werden die allgemein verbindlichen Benutzungsentgelte entsprechend der Vereinbarung über Benutzungsentgelte gemäß § 7 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein (RDG) vom 28.03.2017 veröffentlicht:

 

Rettungsmittel:

Pauschalentgelt EUR:

Entgelt je Beförderungs-kilometer EUR:

RTW1

693,55

-

 

KTW1

82,80²

 

1,83²

 

KTW-Fernfahrten1

-

-

 

NEF

254,61

 

-

1     Für Beförderungen mit Rettungsmitteln i. S. d. § 4 Abs. 3 RDG sind die Benutzungsentgelte für RTW in Ansatz zu bringen.

 

2     Wird die Patientin bzw. der Patient bis zu 20 Straßenkilometern befördert, wird das Entgelt je Beförderungskilometer nicht berechnet. Die für das Entgelt je Beförderungskilometer maßgebliche Kilometerleistung beginnt mit dem 21. Kilometer nach Aufnahme des Patienten im Fahrzeug und endet mit der Ablieferung des Patienten an der vorgesehenen Stelle, es sei denn, der Einsatz wird vorher beendet. Die Kilometerangaben sind jeweils auf volle Kilometer aufzurunden.

 

Lübeck, den 01.03.2018

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
3.370 - Feuerwehr

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    05.03.2018