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Baumschutzgebührensatzung

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Hansestadt Lübeck (Baumschutzgebührensatzung)

vom 29.01.2007

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, und 5  des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S.27) zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in ihrer Sitzung vom 25.01.2007 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand, Bemessung und Höhe der Gebühren

 

(1)   Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen und Gewährung von Befreiungen nach § 5 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Hansestadt Lübeck (Baumschutzsatzung), die von den Beteiligten beantragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst worden sind, werden Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung in Höhe von 35,00 bis 510,00 EUR erhoben.

(2)   Die Höhe der Gebühr bemisst sich im Einzelfall unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, nach dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen.

(3)   Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nach Abs. 1 erbracht, so ist für jede Leistung die entsprechende Gebühr zu entrichten.

(4)   Die der Hansestadt Lübeck entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)   Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer im eigenen Interesse die gebührenpflichtige Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(2)   Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die gebührenpflichtige Leistung vollendet ist und die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme oder Gewährung einer Befreiung nach § 5 der Baumschutzsatzung bekannt gegeben worden ist, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Termin genannt wird.

 

§ 4

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

sowie für Widerspruchsbescheide

 

(1)   Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

 

(2)   Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

        1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die
            Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;

        2. ein Antrag aus anderen Gründen als Unzuständigkeit abgelehnt wird oder

        3.eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

 

(3)   Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

 

 

§ 5

Gebührenbefreiung

(1)   Gebührenfrei sind:

        1.      mündliche Auskünfte

        2.      Gebührenentscheidungen

 

(2)   Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:

        1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des
            öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus
            dem Haushalt des Bundes getragen werden,

        2. das Land Schleswig-Holstein und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet
            ist,

        3. die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen
            betrifft,

        4. Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen,

        5. Landesrundfunkanstalten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben,

        6. Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereinigungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen
            Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen
            wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder
            mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige
            Bestätigung) nachzuweisen und

        7. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die
            Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

 

(3)   Die Gebührenfreiheit nach Abs. 2 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 2 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(4)     Gebührenbefreiung nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

 

§ 6

Gebührenermäßigung, Stundung, Niederschlagung und Erlass

 

(1)     Die Gebühr kann ermäßigt werden oder von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen, unbillig erscheint.

 

(2)       Bereits festgesetzte Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 14.02.2007        

 

 

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.02.2007