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Hundesteueränderungssatzung

6. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung einer Hundesteuer
vom 11.04.2007
 
 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S 278), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Hundesteuer vom 14.12.1990 (Lübecker Nachrichten vom 22.12.1990), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.03.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 14.03.2006), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.03.2007 wie folgt geändert:
 
 
1.      § 6 Ziff. 4  wird wie folgt gefasst:
 
Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
 
 
2.      In § 6 wird folgende Ziffer 8 hinzugefügt:
 
Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden.
 
 
3.      Inkrafttreten:
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
 
 
 Lübeck, den 11.04.2007
 
 
Senator Wolfgang Halbedel
Erster stellvertretender Bürgermeister
   
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    24.04.2007