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Öffentliche Auslegung des Entwurfes für den B-Plan 29.02.02 Solmitzstraße/Festwiese

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 
hier:  Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan 29.02.02 – Solmitzstraße / Festwiese – nach § 3 (2) BauGB
 
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 07.05.2007 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 29.02.02– Solmitzstraße / Festwiese – beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Es liegt an umweltbezogenen Informationen ein Grünordnungsplan vor.
 

Durch den vorgenannten Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen  Voraussetzungen für den Bau von 18 Wohneinheiten als Doppelhäuser in Form einer Gruppenselbsthilfemaßnahme geschaffen werden. Es soll insbesondere Wohnraum für junge Familien bereitgestellt werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Kücknitz, Gemarkung Kücknitz, Flur 4 und umfasst die Flurstücke 58/735, 60/445, 60/444, 60/441, 58/663 und 58/736 tlw..


 
Übersichtsplan s. Anlage unten

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes 29.02.02– Solmitzstraße / Festwiese – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung und der Grünordnungsplan sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan, liegen in der Zeit vom 23.05.2007 bis einschließlich 22.06.2007 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 – 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
 
Lübeck, 14.05.2007             Hansestadt Lübeck
                                             Der Bürgermeister
                                             Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                             Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.05.2007