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Aufstellungsbeschlusses f. d. vorhabenbezogenen B-Plan 25.01.02 - Glashüttenweg

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG
 
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
 

hier:      Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB und § 13 a (3) BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 25.01.02 – Glashüttenweg – sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 25.01.02 – Glashüttenweg – nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 17.09.2007 die Aufstellung und die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 25.01.02 – Glashüttenweg – beschlossen.

Diese Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

Der o. g. vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.

 

Durch den vorgenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.700 qm geschaffen werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt im Stadtteil St. Gertrud, Gemarkung St. Gertrud, Flur 1 und umfasst die Flurstücke 14/156, 20/6, sowie tlw. 18/17 und 20/19.

 
 

Übersichtsplan

 
Plan (siehe Anlage) 
 
 
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 25.01.02 – Glashüttenweg – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung, sowie die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 a BauGB, liegen in der Zeit vom 26.09.2007 bis einschließlich 26.10.2007 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
 
 

Lübeck, 24.09.2007                                                                   Hansestadt Lübeck

                                                                                                       Der Bürgermeister

                                                                                                       Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                                                                       Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.09.2007
Anlagen