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Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass

                     
Stadtverordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass vom 24.09.2007

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl Schl.-H. S. 243), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), wird verordnet:

§ 1
 
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den
 
02. März 2008 anlässlich der Veranstaltung „Die Altstadt leuchtet“
07. September 2008 anlässlich des Tags des offenen Denkmals“
05. Oktober 2008 anlässlich des Erntedankfestes
02. November 2008 anlässlich der Nordischen Filmtage
 
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
 
                 § 2
 
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171)) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
 
                 § 3
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
 
                 § 4
 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Lübeck, den 24.09.2007
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck         
                     
 
 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.10.2007