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B-Plan 32.56.01: Entwurf Gewerbegebiet Gneversdorfer Weg

A M T L I C H E   B E K A N N T M A C H U N G

 

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:            Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan
                    32.56.01 – Gewerbegebiet Gneversdorfer Weg – nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 17.12.2007 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 32.56.01 – Gewerbegebiet Gneversdorfer Weg – beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der o. g. Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt. Es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB abgesehen. Gem. § 13 (2) Nr. 3 BauGB wird der Öffentlichkeit ab sofort Gelegenheit zur Unterrichtung und Äußerung im Bereich Stadtplanung gegeben.

 

Durch den vorgenannten Bebauungsplan soll der Ausschluss von weiteren Einzelhandelsbetrieben planungsrechtlich gesichert werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Travemünde, Gemarkung Teutendorf, Flur 3 und umfasst die Flurstücke 27/17 tlw. und 27/20 tlw..

 

Übersichtsplan s. Anlage

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes 32.56.01 – Gewerbegebiet Gneversdorfer Weg – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung liegen in der Zeit vom 10.01.2008 bis einschließlich 11.02.2008 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 – 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Lübeck, 31.12.2007             Hansestadt Lübeck

                                                 Der Bürgermeister

                                                 Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                 Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.01.2008
Anlagen