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Satzung Teilaufhebung des Sanierungsgebietes Kanalstraße/Klughafen

S A T Z U N G

 

der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes

 

Block 3, 11, 12, 23 u. 2, 17, 100 tlw. –Kanalstraße/Klughafen

 

vom 19.12.2007

 

Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2007 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

 

(1)          Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 14.12.1989 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 3, 11, 12, 23 u. 2, 17, 100 tlw. – Kanalstraße/Klughafen“, das begrenzt wird im Norden von der Straße An der Untertrave, im Osten von der Kanaltrave, im Süden von der Straße Hüxterdamm und im Westen von den Straßen An der Mauer und Wakenitzmauer

 

wird – mit Ausnahme der Flure 23 und 100 tlw. sowie der Flurstücke 1/5, 1/7 und  6/1 im Flur 11, Gemarkung Lübeck Innere Stadt, – aufgehoben.

 

(2)     Die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes erfolgt in den Grenzen, die in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. Der von der Teilaufhebung nicht betroffene Bereich des Sanierungsgebietes ist darin schraffiert gekennzeichnet.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

 

 

 

Lübeck,             19.12.2007                                                                              Der Bürgermeister

 


 

Anlage:

Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Block 3, 11 ,12 23 u. 2, 17 100 tlw. – Kanalstraße/Klughafen“ vom 19.12.2007

 

 

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)

 

Nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3 BauGB werden unbeachtlich

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

Verfahrens- u. Formvorschriften,

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, geltend gemacht worden sind.

Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

 

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 31.12.2007     

                                                                                    Hansestadt Lübeck

                                                                                    Der Bürgermeister

                                                                                    Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                                                    Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.01.2008
Anlagen